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Rechte und Pflichten von Fotografen: Urheberrecht und Bildrechte

Fotografieren ist eine kreative Tätigkeit, doch sobald Bilder veröffentlicht oder genutzt werden, bewegt man sich schnell im Bereich des Rechts. Für Fotografen ist es daher unerlässlich, die Grundlagen von Urheberrecht, Bildrechten und dem Recht am eigenen Bild zu kennen. Besonders in der Street Fotografie stellt sich immer wieder die Frage: Was ist erlaubt – und was nicht?

Urheberrecht: Der Fotograf als Schöpfer

Ein Foto ist ab dem Moment seiner Entstehung urheberrechtlich geschützt – unabhängig davon, ob es veröffentlicht oder registriert wurde. Der Fotograf ist automatisch der Urheber, und dieses Recht ist nicht übertragbar. Es bleibt bis 70 Jahre nach dem Tod beim Urheber.

Während das Urheberrecht selbst unveräußerlich ist, können Nutzungsrechte eingeräumt werden. Diese Rechte können exklusiv oder nicht-exklusiv vergeben werden und sollten immer schriftlich festgelegt sein: Wo darf das Bild erscheinen? Für wie lange? In welchem Medium? Nur so lassen sich spätere Missverständnisse vermeiden.

Praxisbeispiel:
Ein Unternehmen beauftragt Sie, Portraits seiner Mitarbeiter zu erstellen. Die Mitarbeiterfotos erscheinen auf der Website. Nach einigen Monaten möchte die Firma dieselben Bilder für ein großflächiges Werbeplakat verwenden. Wenn im Vertrag ursprünglich nur die Nutzung „Online“ vereinbart war, ist die Plakatwerbung ohne zusätzliche Lizenz nicht erlaubt.

Bildrechte: Nutzung klar definieren

Selbst wenn Kunden eine Datei erwerben, bleiben die Rechte beim Fotografen. Sie erhalten nur die vereinbarten Nutzungsrechte. Diese können sich etwa auf private, redaktionelle oder kommerzielle Verwendung beziehen, ebenso auf Print, Online oder Social Media.

Wird ein Bild ohne Erlaubnis genutzt, kann der Fotograf Schadenersatz fordern. In Deutschland dienen dafür oft die MFM-Honorartabellen als Grundlage. In Österreich orientiert man sich an ähnlichen marktüblichen Tarifen.

Praxisbeispiel:
Sie fotografieren eine Hochzeit und übergeben dem Brautpaar die Bilder zur privaten Nutzung. Ein Jahr später entdecken Sie, dass ein Florist mit den Bildern seiner Blumendekoration aus dieser Hochzeit auf seiner Website wirbt – ohne Ihre Zustimmung. Hier liegt eine klare Verletzung Ihrer Bildrechte vor, da das Brautpaar die Bilder nicht für kommerzielle Zwecke an Dritte weitergeben durfte.

Das Recht am eigenen Bild

Neben dem Urheberrecht gibt es ein weiteres wichtiges Schutzrecht: das Recht jeder Person, über die Veröffentlichung ihres Bildes zu bestimmen (§ 78 UrhG in Österreich).

Das bedeutet: Auch wenn Sie als Fotograf das Bild aufgenommen haben, dürfen Sie es nicht einfach veröffentlichen, wenn Personen klar erkennbar sind.

Ausnahmen:

  • Beiwerk: Wenn die Person zufällig und nicht als Hauptmotiv erscheint.
  • Versammlungen: Fotos von Demos, Konzerten oder Festen sind erlaubt, solange keine Einzelperson herausgestellt wird.
  • Personen der Zeitgeschichte: Politiker, Prominente oder andere Personen von öffentlichem Interesse dürfen ohne Zustimmung gezeigt werden, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse besteht.

Für kommerzielle Zwecke (z. B. Werbung) ist in jedem Fall eine schriftliche Einwilligung nötig – bei Minderjährigen zusätzlich die Zustimmung der Eltern.

Praxisbeispiel:
Sie fotografieren ein Straßenfest. Auf einem Ihrer Bilder ist ein bekannter Schauspieler zu sehen, der lachend mit den Besuchern plaudert. Für eine redaktionelle Veröffentlichung in der Zeitung wäre dieses Bild zulässig. Möchte aber ein Getränkehersteller dasselbe Foto für eine Werbekampagne nutzen, ist zwingend die Einwilligung des Schauspielers erforderlich.

Street Fotografie: Zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

Gerade in der Street Fotografie geraten Fotografen oft in eine rechtliche Grauzone. Zwar ist das Fotografieren im öffentlichen Raum grundsätzlich erlaubt, doch bei der Veröffentlichung greift wieder das Recht am eigenen Bild.

Erlaubt ist das Fotografieren auf Straßen, Plätzen und in Parks. In privaten Räumen – wie Geschäften, Bahnhöfen oder Museen – gilt hingegen das Hausrecht, und Fotografieren kann untersagt werden.

Wird ein Passant klar erkennbar abgebildet, brauchen Sie seine Zustimmung, sobald Sie das Bild veröffentlichen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Person nur „Beiwerk“ ist oder das Bild eine Versammlung oder Szene von öffentlichem Interesse dokumentiert.

Praxisbeispiel:
Ein Street Fotograf nimmt in Wien ein Bild auf, das die Atmosphäre eines verregneten Nachmittags auf der Mariahilfer Straße einfängt. Mehrere Passanten sind darauf zu sehen, jedoch unscharf und von hinten. Dieses Bild kann veröffentlicht werden, da keine Person eindeutig identifizierbar ist. Anders wäre es, wenn eine einzelne Person klar erkennbar und als zentrales Motiv dargestellt wäre – hier wäre eine Einwilligung nötig.

Praktische Tipps für Street Fotografen:

  • Holen Sie, wenn möglich, die Zustimmung der abgebildeten Personen ein.
  • Verwenden Sie Model Releases für geplante kommerzielle Nutzung.
  • Nutzen Sie Unschärfe, Schatten oder Bildausschnitte, um Personen zu anonymisieren.
  • Bedenken Sie, dass ein Foto in einer künstlerischen Ausstellung zulässig sein kann, auf Social Media jedoch problematisch wird – allein wegen der unkontrollierbaren Reichweite.

Praxisbeispiel Konzertfotografie
Sie fotografieren ein Rockkonzert. Auf Ihren Bildern ist die Band auf der Bühne im Mittelpunkt, das Publikum erscheint unscharf im Vorder- oder Hintergrund. Diese Fotos dürfen Sie in der Regel veröffentlichen – die Zuschauer gelten als „Beiwerk“.

  • Anders verhält es sich, wenn Sie einzelne Konzertbesucher groß und klar erkennbar ins Bild rücken, beispielsweise ein jubelnder Fan in der ersten Reihe. Hier greift das Recht am eigenen Bild, und Sie bräuchten für eine Veröffentlichung außerhalb des rein journalistischen oder künstlerischen Rahmens die Einwilligung der betreffenden Person.
  • Besonders streng sind die Regeln, wenn die Bilder kommerziell genutzt werden sollen – etwa für eine Werbekampagne eines Getränkeherstellers. In diesem Fall wäre unbedingt eine schriftliche Zustimmung der abgebildeten Fans notwendig.

Fazit

Fotografen besitzen automatisch das Urheberrecht an ihren Bildern. Doch sobald Menschen abgebildet werden, kommt das Recht am eigenen Bild ins Spiel. Besonders die Street Fotografie erfordert Fingerspitzengefühl: zwischen künstlerischer Freiheit, dokumentarischem Anspruch und dem Schutz der Privatsphäre.

Wer die Regeln kennt und praxisnah anwendet, erspart sich rechtliche Konflikte – und kann seine Arbeit sicher und selbstbewusst präsentieren.